«Seit Juni 2025 müssen Websites in der Schweiz barrierefrei sein» — dieser Satz steht auf vielen Schweizer Agenturseiten, und er stimmt so nicht. Die Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes, auf die er sich beruft, liegt beim Parlament und ist nicht in Kraft. Für einen Teil der Schweizer Unternehmen gilt trotzdem seit dem 28. Juni 2025 eine verbindliche Pflicht — nur aus einer ganz anderen Rechtsquelle. Dieser Beitrag trennt sauber, was heute gilt, was kommt und wen es wann trifft.
Das Wichtigste in Kürze
- Für rein schweizerische Privatunternehmen besteht heute keine gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet in seiner geltenden Fassung die Bundesverwaltung.
- Wer im EU-Markt anbietet, ist seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet. Der European Accessibility Act knüpft am Markt an, nicht am Firmensitz — er erfasst auch Schweizer Anbieter.
- Die Schweizer Pflicht für Private ist unterwegs, aber nicht nah: Die Teilrevision liegt seit März 2025 in der Kommission des Nationalrats. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027.
- Der Massstab ist in beiden Welten derselbe: die WCAG-Kriterien auf Stufe AA — in der Schweiz über den Standard eCH-0059, in der EU über die Norm EN 301 549.
Was heute gilt — und für wen
Digitale Barrierefreiheit ist in der Schweiz kein einzelnes Gesetz, sondern eine Lage aus drei getrennten Quellen, die unterschiedliche Adressaten haben und zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Genau diese Trennung geht in den meisten Übersichten verloren.
| Wen es betrifft | Rechtsgrundlage | Status |
|---|---|---|
| Bundesverwaltung | BehiG (SR 151.3) mit Verordnung, gestützt auf Art. 8 der Bundesverfassung | in Kraft |
| Kantone und Gemeinden | keine bundesrechtliche E-Accessibility-Pflicht; kantonale Regelungen unterschiedlich | uneinheitlich |
| Private Anbieter, nur Schweizer Markt | — | heute keine Pflicht |
| Private Anbieter mit Angebot im EU-Markt | European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) | bindend seit 28.06.2025 |
| Private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen, Schweiz | Teilrevision BehiG | beim Parlament, Inkrafttreten geplant auf 01.01.2027 |
Woher der Irrtum mit «Juni 2025» kommt
Das Datum ist echt, die Zuordnung nicht. Am 28. Juni 2025 wurde der European Accessibility Act in der EU wirksam. In etlichen Zusammenfassungen ist daraus «seit Juni 2025 gilt in der Schweiz die BehiG-Pflicht» geworden — zwei verschiedene Rechtsakte, zusammengezogen zu einer Aussage, die für Schweizer Privatunternehmen im Inland falsch ist und für Schweizer Exporteure die Tragweite verschleiert.
Der Stand der Schweizer Vorlage lässt sich in der Geschäftsdatenbank des Parlaments nachschlagen. Das Geschäft 25.020 «Behindertengleichstellungsgesetz. Änderung» wurde am 20. Dezember 2024 als Botschaft des Bundesrats eingereicht. Die zuständige Kommission des Nationalrats beschloss am 28. März 2025 Eintreten. Als Stand der Beratung führt Curia Vista bis heute «In Kommission des Nationalrats» — das Geschäft hat also weder den National- noch den Ständerat im Plenum durchlaufen, geschweige denn eine Schlussabstimmung.
Der Bundesrat plant das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2027. Rechnen Sie selbst nach: Das Geschäft liegt seit über einem Jahr in der Kommission, und beide Räte müssen es noch behandeln, allfällige Differenzen bereinigen und in die Schlussabstimmung bringen. Zudem läuft danach die Referendumsfrist. Der Termin ist eine Absichtserklärung, kein Fahrplan — und ein geplantes Inkrafttreten ist ohnehin kein geltendes Recht.
Warum das mehr ist als Wortklauberei: Wer glaubt, er sei seit einem Jahr im Verzug, trifft überstürzte Entscheidungen — und wer umgekehrt hört, die Pflicht sei «erst 2027», übersieht womöglich, dass er über sein EU-Geschäft längst erfasst ist.
Drei Konstellationen: wann es Sie trifft
Sie verkaufen oder erbringen Leistungen in die EU
Das ist der Fall mit der klarsten und bereits laufenden Pflicht. Der European Accessibility Act folgt dem Marktprinzip: Massgeblich ist, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung Verbraucherinnen und Verbrauchern im EU-Markt angeboten wird — nicht, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Ein Schweizer Onlineshop, der nach Deutschland liefert, fällt darunter.
Für bereits vor dem Stichtag erbrachte Dienstleistungen sieht die Richtlinie eine verlängerte Frist bis zum 27. Juni 2030 vor. Neu auf den Markt gebrachte Angebote müssen die Anforderungen dagegen von Anfang an erfüllen. Die konkrete Ausgestaltung und die Sanktionen richten sich nach dem Umsetzungsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats.
Sie sind ausschliesslich im Schweizer Markt tätig
Heute besteht für Sie keine gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Das kann sich mit der Teilrevision ändern: Sie erfasst erstmals private Anbieter öffentlich zugänglicher kommerzieller und kultureller Dienstleistungen — genannt werden etwa Onlineshops, Restaurants, Hotels und Anwendungen mit Endkundenzugang.
Wichtig für die Einordnung des Aufwands: Die Vorlage verlangt nach heutigem Stand «angemessene und unter Abwägung der Umstände zumutbare Massnahmen». Verhältnismässigkeit ist eingebaut — Unternehmensgrösse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden berücksichtigt. Ein Kleinbetrieb schuldet nicht dasselbe wie ein Grossverteiler. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, verbindliche Mindeststandards festzulegen, die sich an internationalen und europäischen Regelungen orientieren.
Sie arbeiten für die öffentliche Hand
Hier ist Barrierefreiheit oft schon heute Vertragsbestandteil, ohne dass sie Ihr Unternehmen direkt verpflichtet: Die Bundesverwaltung ist gebunden und gibt die Anforderung in Ausschreibungen weiter. Wer Websites, Portale oder Dokumente für Bundesstellen erstellt, erfüllt den Standard faktisch über den Auftrag.
Was der Standard konkret verlangt
So unterschiedlich die Rechtsquellen sind, so ähnlich ist der technische Massstab. In der Schweiz gilt für die Verwaltung der Standard eCH-0059; dessen Version 3.0 stützt sich auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. In der EU verweist der European Accessibility Act auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die dieselben WCAG-Kriterien aufgreift.
Ein häufiges Missverständnis vorweg: Ein «Barrierefreiheits-Widget», das per JavaScript Kontrast- und Schriftgrössen-Schalter über die Website legt, stellt keine Konformität her. Solche Überlagerungen werden von Betroffenenorganisationen seit Jahren kritisiert, weil sie mit Hilfsmitteln wie Screenreadern kollidieren können. Die Kriterien betreffen das Markup und die Gestaltung selbst — nicht eine Schicht darüber.
Was sich in WordPress ohne grossen Aufwand erreichen lässt
Der grösste Teil der AA-Kriterien betrifft Handwerk, nicht Technik-Investitionen. Diese Punkte decken auf einer typischen Unternehmenswebsite bereits viel ab und lassen sich in einem modernen Block-Theme sauber umsetzen:
- Überschriften als Struktur, nicht als Optik. Eine H1 pro Seite, danach lückenlos H2 und H3. Wer eine H3 wählt, weil sie kleiner aussieht, zerstört die Navigation für Screenreader.
- Alternativtexte, die den Zweck beschreiben. Dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, informative eine Beschreibung dessen, was sie mitteilen — nicht den Dateinamen.
- Kontraste prüfen statt schätzen. Für normalen Text verlangt Stufe AA ein Verhältnis von mindestens 4,5:1. Helles Grau auf Weiss fällt regelmässig durch.
- Alles mit der Tastatur bedienbar. Ein Durchgang mit der Tabulatortaste über Navigation, Formulare und Menüs deckt die meisten Probleme auf. Der Fokus muss dabei sichtbar bleiben.
- Formularfelder mit echten Beschriftungen. Ein Platzhaltertext im Feld ersetzt kein
label— er verschwindet beim Tippen. - Sprache im Markup setzen. Das
lang-Attribut steuert die Aussprache der Vorlesefunktion; bei mehrsprachigen Websites gehört es auch an die einzelnen Abschnitte. - Aussagekräftige Linktexte. «Mehr erfahren» ist ohne Umgebung bedeutungslos, wenn ein Hilfsmittel alle Links einer Seite auflistet.
- Keine automatisch startenden Medien und keine Inhalte, die sich ohne Zutun bewegen, ohne dass man sie anhalten kann.
Prüfen lässt sich der Stand mit automatisierten Werkzeugen wie den Accessibility-Prüfungen in Lighthouse oder axe. Sie finden erfahrungsgemäss nur einen Teil der Probleme — Kontrast, fehlende Alternativtexte und Markup-Fehler zuverlässig, Verständlichkeit und Bedienlogik gar nicht. Der Tastatur-Durchgang von Hand bleibt unverzichtbar.
Wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit aussehen kann, zeigen wir an unserer eigenen — sie ist unter Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlich. Für die Umsetzung im Theme selbst ist die Webentwicklung und Gestaltung der richtige Anknüpfungspunkt.
Fazit
Die ehrliche Antwort auf «Muss meine Website in der Schweiz barrierefrei sein?» lautet für die meisten KMU heute: gesetzlich nein, sofern Sie nicht in den EU-Markt liefern — dann seit Juni 2025 ja. Und mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 2027 auch im Inland.
Daraus folgt keine Dringlichkeit, aber eine sinnvolle Reihenfolge. Barrierefreiheit lässt sich bei einem ohnehin anstehenden Relaunch fast nebenbei mitnehmen und ist als nachträgliche Sanierung deutlich teurer. Wer in den nächsten zwei Jahren an seiner Website arbeitet, sollte die AA-Kriterien ins Pflichtenheft nehmen — nicht wegen einer Frist, sondern weil es der günstigste Zeitpunkt ist. Wie ein solches Vorhaben strukturiert abläuft, beschreiben wir im Leitfaden zum WordPress-Relaunch.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach öffentlich zugänglichen Quellen ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab.
Häufig gestellte Fragen zur Barrierefreiheit in der Schweiz
Muss meine Firmenwebsite in der Schweiz barrierefrei sein?
Wenn Sie ausschliesslich im Schweizer Markt tätig sind, besteht heute keine gesetzliche Pflicht — das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet in seiner geltenden Fassung die Bundesverwaltung. Bieten Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen auch Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU an, gilt für Sie seit dem 28. Juni 2025 der European Accessibility Act. Die Schweizer Pflicht für private Anbieter ist in Vorbereitung.
Ab wann gilt die Pflicht für private Unternehmen in der Schweiz?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Die Geschäftsdatenbank des Parlaments führt die Vorlage (Geschäft 25.020) allerdings weiterhin als «In Kommission des Nationalrats» — beide Räte müssen sie also noch behandeln, und danach läuft die Referendumsfrist. Inhalt und Termin können sich im Verlauf noch ändern. Verbindlich ist bis dahin nur das geltende Recht.
Welcher Standard gilt — WCAG 2.1 oder 2.2?
Der Schweizer Standard eCH-0059 in Version 3.0 stützt sich auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA; die europäische Norm EN 301 549 greift dieselben Kriterien auf. WCAG 2.2 ergänzt die Vorgängerversion um weitere Kriterien und ist ein sinnvolles Ziel bei Neuentwicklungen, aber nicht der Massstab, auf den die genannten Regelwerke heute verweisen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder ein Overlay?
Nein. Werkzeuge, die per JavaScript eine Bedienleiste über die Website legen, stellen keine Konformität her und stehen bei Betroffenenorganisationen in der Kritik, weil sie mit Screenreadern in Konflikt geraten können. Die Kriterien betreffen Markup, Struktur, Kontraste und Bedienbarkeit selbst. Plugins können beim Prüfen helfen, nicht beim Erfüllen.
Was kostet es, eine bestehende Website barrierefrei zu machen?
Das hängt fast vollständig vom Ausgangszustand ab. Eine sauber gebaute Website mit klarer Überschriftenstruktur braucht oft nur Korrekturen an Kontrasten, Alternativtexten und Formularen. Eine Website mit über Jahre gewachsenem Page-Builder-Markup kann dagegen im Aufwand an einen Teil-Relaunch heranreichen. Eine Bestandsaufnahme schafft in wenigen Stunden Klarheit.
Quellen
- Parlamentsdienste — Curia Vista, Geschäft 25.020: Behindertengleichstellungsgesetz. Änderung (Stand der Beratung)
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen — Teilrevision BehiG
- HÄRTING Rechtsanwälte — Barrierefreie Websites & Apps: Neue Pflichten nach dem Entwurf des neuen Schweizer BehiG
- Stiftung «Zugang für alle» — Teilrevision des BehiG: Was Schweizer Unternehmen bei digitalen Inhalten beachten müssen
- Allianz Digitale Inklusion Schweiz — Nationale Rahmenbedingungen der E-Accessibility
- eCH E-Government-Standards — eCH-0059 Accessibility Standard V3.0
- PwC Schweiz — Der EU Accessibility Act ist da
